Satzung des Hockeyclub Schwarz-Weiß Bremen e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Hockeyclub Schwarz-Weiß Bremen e.V., Bremen wurde am 10. Oktober 1968 gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Seine Eintragung in das Vereinsregister ist zu beantragen.
§ 2 Zweck
Ziel des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Hockeysports sowie die Pflege von Kameradschaft und Geselligkeit im Rahmen seiner Gemeinschaft. Der Verein lehnt die Verknüpfung sportlichen Wettkamps mit materiellen Interesse seiner Mitglieder ab. Es besteht keine politische oder wirtschaftliche Zielsetzung.
§ 3 Vereinsfarben
Die Vereinsfarben sind Schwarz und Weiß. Die Spielertracht wird wie folgt festgelegt: Hemd / Bluse: schwarz, Shorts / Rock: weiß, Stutzen: weiß
§ 4 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus den Satzungen, insbesondere aus den Aufgabengebieten des Vereins, ergeben. Sie haben aktives und passives Wahlrecht zum Vorstand und sind zur Erfüllung der sich aus den Satzungen ergebenden Pflichten angehalten.
§ 5 Aufnahme
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über den Antrag. Gegen eine Ablehnung kann binnen 14 Tagen Einspruch beim Ältestenrat erhoben werden.
§ 6 Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur zum Ende des Geschäftsjahres, also zum 31. Dezember erfolgen. Die Abmeldung muss durch eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Das Mitglied bleibt zur Zahlung des bis zum Ende des Geschäftsjahres fälligen Beitrages verpflichtet. Wenn von der Mitgliederversammlung zusätzliche finanzielle Belastungen oder eine Erhöhung der Beiträge für das nächste Geschäftsjahr beschlossen worden sind, ist jedes davon betroffene Mitglied berechtigt, binnen 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung seinen Austritt zu erklären.
§ 7 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gründen erfolgen:
a.) bei groben wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder der sich daraus ergebenden Pflichten,
b.) bei groben Verstößen gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins sowie wegen grob unsportlichen Verhaltens,
c.) wegen unehrenhaften Verhaltens, Unehrlichkeit oder sonstiger, das Ansehen des Vereins schädigender Handlungen,
d.) wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz zweimaliger Mahnung fälligen Beiträge nicht bezahlt.
Der Ausschluss ist dem Betroffenen durch Einschreiben mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 14 Tagen Einspruch beim Ältestenrat erheben.
§ 8 Ummeldung
Eine Ummeldung der Mitgliedschaft in eine solche mit geringerer Beitragszahlung muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der über den Antrag entscheidet.
§ 9 Beiträge
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein erhebt nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beiträge sowie in besonderen Fällen gegebenenfalls Umlagen. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von diesen Zahlungen befreit. Die Beiträge stellen Jahresbeiträge dar und sind innerhalb des ersten Halbjahres fällig. Die Fälligkeit etwaiger Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Anteile aus etwaigen Überschüssen. Beim Ausscheiden aus dem Verein werden die erbrachten Leistungen nicht vergütet. Etwaige Überschüsse dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
§ 10 Haftung
Der Verein haftet für Schäden, welche auf der Anlage eintreten, nur insoweit, als er aus einer von ihm etwa abgeschlossenen Versicherung seinerseits Ersatz erhält. Der Unfallschutz ist durch den Landessportbund Bremen im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet. Der Verein ist zum Abschluss weiterer Versicherungen nicht verpflichtet.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. zwei Rechnungsprüfer
4. der Ältestenrat
§ 12 Mitgliederversammlung
Eine Mitgliederversammlung findet statt:
1. Mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr, und zwar bis zum 15.April des Geschäftsjahres,
2. als außerordentliche Mitgliederversammlung auf Beschluss des Vorstandes,
3. auf schriftlichen Antrag, der von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand gestellt wird und Angaben über den Zweck und die Gründe enthält.
Zeit und Ort der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand. Die Einladung erfolgt durch Rundschreiben, das mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag zur Post gegeben sein muss. Anträge sollen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Der 1. Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Befugnisse der Mitgliederversammlung
Folgende Obliegenheiten sind ausschließlich der Mitgliederversammlung vorbehalten:
1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
2. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
3. Entlastung des Vorstandes
4. Entlastung der Rechnungsprüfer
5. Wahl des Vorstandes
6. Wahl der beiden Rechnungsprüfer
7. Festsetzung der Beiträge und etwaiger Umlagen
8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
9. Auflösung des Vereins
§ 14 Stimmabgabe und Beschlussfassung
Jedes Mitglied, das das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist stimmberechtigt. Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist wählbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Die Stimmabgabe erfolgt im allgemeinen durch Handzeichen. Eine Abstimmung hat jedoch geheim und schriftlich zu erfolgen, wenn dieses von mindestens 20 % der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten lediglich die von ihnen im Interesse des Vereins geleisteten Barauslagen erstattet.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
a.) 1. Vorsitzender
b.) 2. Vorsitzender
c.) Kassenwart
d.) Sportwart
e.) Schrift- und Pressewart
f.) Jugendwart
Der Vorstand kann im Bedarfsfalle für besondere Aufgaben erweitert werden. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind bis zur erfolgten Wiederwahl oder Wahl eines Nachfolgers im Amt.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf einer Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand nach seinem Ermessen entweder eine Neuwahl für diesen Vorstandsposten herbeiführen, ein anderes Mitglied in den Vorstand berufen oder ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.
§ 16 Befugnisse des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung und Verwaltung des Vereins, soweit im Einzelfall hierfür nicht ein anderes Organ zuständig ist. Er sorgt für das Wohl des Vereins und ist dabei an die Beschlüsse der Mitglieder gebunden.
§ 17 Vorstandssitzungen
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Er wird im Falle einer Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung der Sitzung, die mündlich oder schriftlich mindestens zwei Tage vorher erfolgen muss, mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.
§ 18 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüfer jeweils für ein Jahr. Ein Rechnungsprüfer soll jedoch nicht länger als zwei Jahre in unmittelbarer Folge im Amt bleiben. Die Rechnungsprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 19 Ältestenrat
Die Mitgliederversammlung wählt aus erfahrenen Mitgliedern den Ältestenrat. Er besteht aus mindestens drei Personen. Die gleichzeitige Tätigkeit im Vorstand und im Ältestenrat ist ausgeschlossen.
§ 20 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur zu einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so verbleiben der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Kassenwart als Liquidatoren des Vereinsvermögens im Amt. Die Mitgliederversammlung, welche die Auflösung beschlossen hat, kann jedoch andere Liquidatoren bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Fortfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einer anderen Institution oder einem anderen Verein zu übertragen, wo es im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden ist. (z.B. dem Bremer Hockey-Verband)
§ 21
Diese Satzung tritt durch Versammlungsbeschluss vom 10.10.1968 und durch die Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.